Ausbildungsvorschriften

DIE AUSBILDUNG VON LEHRLINGEN

Für die Ausbildung von Lehrlingen gelten die Bestimmungen des Berufsausbildungs-gesetzes (BAG) und die Ausbildungsvorschriften (Berufsbild) für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher.

Beachten Sie bitte folgende Bestimmung:

Gem. § 2 (6) BAG ist die Ausbildung von Lehrlingen nur zulässig, wenn der Betrieb so eingerichtet ist, und so geführt wird, daß den Lehrlingen die für die praktische Erlernung des Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.

 Da es sich beim Lehrberuf Friseur und Perückenmacher um einen Vollberuf handelt, der sämtliche Sparten des Gewerbes umfaßt, dürfen nur Betriebe, die sowohl das Herren- als auch das Damenfach ausüben, Lehrlinge ausbilden. Spezialbetriebe, die nur für eine Sparte eingerichtet sind, sind von der Lehrlingsausbildung ausgeschlossen.

 Beachten Sie daher bei der Einrichtung Ihres Betriebes die obgenannten Regelungen.
 Weitere Auskünfte erteilt die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Österreich.